§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Mosaik e.V.”. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Verein hat den Sitz in Hamm. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Der Verein will mit allen geeigneten Mitteln zu einer Verbesserung der Bildungs-, Ausbildungs- und Berufschancen von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit Migrationshintergrund beitragen. Zudem will der Verein die psychosoziale Entwicklung der Kinder und Jugendlichen durch die Bereitstellung geeigneter Angebote im Freizeitbereich als Ergänzung zur familiären Erziehung und Prägung fördern. Zudem sollen zur Förderung des interkulturellen und interreligiösen Zusammenlebens vor allem Kinder und Jugendlicher mit geeigneten Aktivitäten beigetragen werden. Hierbei legt der Verein Wert auf enge Zusammenarbeit mit öffentlichen, privaten, konfessionellen und wissenschaftlichen Organen ähnlicher Zielsetzung. Zur Erreichung der Vereinszwecke kann der Verein Beratungs- und Betreuungspersonal einstellen.

Zum Zweck des Vereins gehört zudem die Förderung der Bildung, der Erziehung und der Jugendhilfe durch die Unterhaltung einer Kindertagesstätte.

  1. Der Satzungszweck wird insbesondere
    a) durch Vorträge sowie Leseabende, Symposien verwirklicht. Durch ein breit gefächertes Angebot an Freizeitaktivitäten vor allem mit sportlicher Betätigung soll ein persönliches und freundschaftliches Verhältnis zur Zielgruppe aufgebaut werden.
    b) durch Unterstützung der Mitglieder in ihrer erzieherischen und staatsbürgerlichen Arbeit durch schulische Förderung, Vorträge, Lehrgänge, Kulturreisen und sonstigen geeignete Maßnahmen erreicht.
    c) durch Förderung des Dialogs zwischen Christen und Muslimen beispielsweise anhand geeigneter Informationsveranstaltungen und Publikationen sowie gemeinsamen Projekten.
    d) durch die finanzielle, sachliche und medizinische Unterstützung von Personen, die sich in einer wirtschaftlichen oder persönlichen Notsituation befinden und sich in Ländern, die von Naturkatastrophen betroffen sind, aufhalten.
    e) durch die Betreuung und gemeinsame Erziehung von Kindern mit der Errichtung und Unterhaltung einer Kindertagesstätte. Die Kindertagesstätte soll bei der sozialpädagogischen und pflegerischen Betreuung der Kinder einen interkulturellen Ansatz verfolgen.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:

– Mitgliedern
– Fördermitgliedern.

  1. Vereinsmitglieder können natürliche volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Nationalität, Rasse und Religion werden.
  2. Fördermitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Verein finanziell unterstützen wollen. Hauptamtlich bestellte Mitarbeiter (Voll- oder Teilzeit) des Vereins können, um Interessenkonflikte zu vermeiden, nur Fördermitglied im Verein sein.
  3. Der Mitgliedsantrag erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet der Beirat nach freiem Ermessen; eine Mitteilung von Ablehnungsgründen an den Antragsteller ist nicht erforderlich. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.
  4. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern. Jugendliche Mitglieder unter dem  18. Lebensjahr haben jedoch kein Stimme und Wahlrecht. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
  5. a) Im Falle einer Mitgliedschaft können unmittelbare Familienangehörige (Ehepartner und Kinder) an allen Aktivitäten des Vereins teilhaben, jedoch im Umfang der zur Verfügung stehenden Kapazitäten.
  6. b) Bei als kostenpflichtig ausgeschriebenen Veranstaltungen des Vereins erhalten Mitglieder und ihre Familienangehörigen eine Ermäßigung.  
  7. Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
  8. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
  9. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitgliedes, Austritt oder Ausschluss.

§ 4 Mitgliedsbeiträge und Spenden

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge, deren Höhe durch die Hauptversammlung festgesetzt wird. Die Beiträge sind monatlich zu entrichten. Der Beitrag ist eine Bringschuld. Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Beiträge stunden oder erlassen.
  2. Für Zwecke der Vereins- und Vereinsjugendarbeit aber auch für andere interkulturelle Veranstaltungen und Publikationen kann der Verein Spenden und Schenkungen entgegennehmen.

§ 5 Organe des Vereins

Die Vereinsorgane sind:

  1. der Vorstand
  2. 2. der Beirat
  3. die Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand

  1. Dem Vorstand gehören an:
  2. a) ein/e Vorsitzende/r
  3. b) ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r
  4. c) ein/e Finanzreferent/in
  5. d) ein/e Schriftführer/in
  6. e) ein/e Beisitzer/in

Es werden drei Ersatzmitglieder in der Mitgliederversammlung gewählt. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds rückt das Ersatzmitglied in der Stimmenreihenfolge nach.

  1. Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus drei Vorstandsmitgliedern –  dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Finanzreferenten/in. Der Verein wird durch zwei der genannten Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  2. Der Verein wird durch zwei der im § 6.2 genannten Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  3. Vorstandsmitglieder sind gehalten, sich mit den übrigen Vorstandsmitgliedern zu verständigen, bevor sie den Verein verpflichten.
  4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

a)Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

  1. b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  2. c) Vorbereitung einer etwaigen Haushaltsplanung, Buchführung. Erstellung des Jahresberichtes und des Kassenberichtes und Vorlage der Jahresplanung.

d)Beschlussfassung über Aufnahmeanträge

  1. Der Vorstand wird aus dem Kreis der Mitglieder für die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt bis zu den folgenden Vorstandswahlen im Amt. Jedes Mitglied des Vereins kann durch die Wahl zu einem Vorstandsmitglied werden, sofern ihm das Stimmrecht nicht entzogen wurde und seit einem Jahr Mitglied des Vereins ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Hat der Vorstand weniger als vier Mitglieder, so muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und der Vorstand neu gewählt werden.
  3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse, sofern diese Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die des/der stellvertretenden Vorsitzenden. Beschlüsse können auch schriftlich oder telefonisch gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht. Über gefasste Beschlüsse ist von einem Vorstandsmitglied ein Protokoll zu erstellen und den übrigen Vorstandsmitgliedern zu übergeben.

§ 7 Der Beirat

  1. Der Verein hat einen Beirat, der mindestens 5 Mitglieder haben soll. Die Beiratsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung für 7 Jahre aus der Mitte der Mitglieder gewählt. Vorstandsmitglieder können in den Beirat gewählt werden.
  2. Der Beirat wählt eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n aus seiner Mitte.
  3. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/s Vorsitzenden. Die Ergebnisse der Beiratssitzung werden von der/m Beiratsvorsitzenden oder der/m stellvertretenden Beiratsvorsitzenden protokolliert. Der Beirat ist bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der Beiratsmitglieder und der/s Beiratsvorsitzenden oder der/s stellvertretende Beiratsvorsitzenden beschlussfähig.
  4. Der Beirat trägt zur ordnungsgemäßen Arbeit des Vereins bei. Die Aufnahme neuer Mitglieder bedürfen der Zustimmung des Beirates.
  5. Die Beiratsmitgliedschaft endet mit einer schriftlichen Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand oder mit einer Abwahl und Neubesetzung durch die Mitgliederversammlung.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im ersten Quartal jeden Geschäftsjahres zusammen. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vierzehn Tagen eingeladen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins oder zwei Mitgliedern des Vorstandes einzuberufen. Die Einladungsfrist beträgt vierzehn Tage, die Einladung hat schriftlich zu erfolgen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheit zuständig.
  4. a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
  5. b) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung
  6. c) Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern
  7. d) Weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt.
  8. Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit diese Satzung nicht anders vorsieht, mit einfacher Mehrheit. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordentlich einberufen ist. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
  9. Über alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, in das alle Anträge mit dem Ergebnis der Abstimmung aufzunehmen sind. Das Protokoll wird vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.
  10. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  11. Fördermitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Sie haben kein Antrags- und kein Stimmrecht.

§ 9 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt bei jeder Vorstandswahl  (§ 6.6) drei Kassenprüfer/innen.
  2. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.
  2. Bei  Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den „Verein zur Selbsthilfe Behinderter und Nichtbehinderter Türkischer Mitbürger Hamm e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
  3. Eine Ausschüttung des Vermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
  4. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen gemeinnützigen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecke durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

Stand: 01/2023